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Bietmann Rechtsanwälte Steuerberater
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Steuerberatung

Umsatzsteuer

Umsatzsteuer: Beratung für Unternehmen im In- und Ausland

Die Umsatzsteuer betrifft nahezu jeden Geschäftsvorfall und gehört zu den fehleranfälligsten Steuerarten. Schon kleine Fehler bei Rechnungen, Steuersätzen oder grenzüberschreitenden Lieferungen können zu hohen Nachzahlungen führen. Die Steuerberaterinnen und Steuerberater der Sozietät Bietmann sorgen dafür, dass Ihre Umsatzsteuer stimmt.

Wir übernehmen Ihre laufenden Meldungen, prüfen besondere Sachverhalte und beraten Sie bei Fragen rund um Vorsteuerabzug, Reverse-Charge und die E-Rechnung.

Unsere Leistungen in der Umsatzsteuer

  • Umsatzsteuer-Voranmeldungen, Jahreserklärungen und zusammenfassende Meldungen
  • Prüfung von Rechnungen und Vorsteuerabzug
  • Grenzüberschreitende Lieferungen und Leistungen in der EU und in Drittstaaten
  • Reverse-Charge-Verfahren und Reihengeschäfte
  • Umsatzsteuer bei Immobilien und Bauleistungen
  • Umstellung auf die E-Rechnung
  • Begleitung von Umsatzsteuer-Sonderprüfungen

Mit unseren Experten sprechen

Schildern Sie uns Ihr Anliegen. Eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater aus unserem Team für Umsatzsteuer meldet sich zeitnah bei Ihnen und bespricht mit Ihnen die nächsten Schritte.

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E-Rechnung: jetzt umstellen

Seit 2025 müssen Unternehmen im inländischen Geschäftsverkehr elektronische Rechnungen empfangen können. Die Pflicht, selbst E-Rechnungen auszustellen, wird bis 2028 schrittweise eingeführt. Wir prüfen mit Ihnen, welche Abläufe und Systeme angepasst werden müssen, und begleiten die Umstellung.

Umsatzsteuerliche Fragen bei Immobilien klären wir zusammen mit unserer Steuerberatung für Immobilien, Streitfälle mit dem Finanzamt mit unseren Anwälten für Steuerrecht.

Häufige Fragen zur Umsatzsteuer

Wie oft muss eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgegeben werden?

Unternehmerinnen und Unternehmer geben in der Regel monatlich oder vierteljährlich eine Voranmeldung ab, abhängig von der Höhe der Steuer im Vorjahr. Für Gründungen und für Kleinunternehmer gelten besondere Regeln.

Was gilt für Kleinunternehmer?

Kleinunternehmer weisen keine Umsatzsteuer aus, wenn ihr Umsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreitet. Im Gegenzug ist kein Vorsteuerabzug möglich. Ob sich die Regelung lohnt, hängt vom Einzelfall ab.

Was bedeutet Reverse-Charge?

Beim Reverse-Charge-Verfahren schuldet nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Das gilt etwa für viele Leistungen ausländischer Unternehmer und für Bauleistungen zwischen Bauunternehmen. Die Rechnung muss dann einen entsprechenden Hinweis enthalten.

Wer zu uns kommt, sucht keine Paragrafen, sondern eine Lösung. Deshalb hören wir zuerst genau zu und sagen dann klar, was wir für Sie erreichen können.

Ihr Team für Umsatzsteuer · Sozietät Bietmann

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